Allgemeine Geschäftsbedingungen (Vertrieb) FAIST Anlagenbau GmbH

Stand: April 2025

1. // Geltung
1.1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen, insbesondere Lieferungen und Leistungen, der FAIST Anla-genbau GmbH (im Folgenden „FAIST“). Vertragsgegenstand kann sowohl die Lieferung als auch die Leistung von FAIST an den Kunden sein. „Lieferung“ umfasst dabei die Lie-ferung und Veräußerung von Vertragsgegenständen. „Leistungen“ beziehen sich auf sämtliche sonstige gegenüber dem Kunden, unabhängig ob mit oder im Zusammenhang mit der Lieferung, erbrachte Leistungen, insbesondere die Montage der Vertragsgegenstände. Die AGB gelten nur gegenüber dem Kunden, sofern es sich bei diesem um einen Unterneh-mer (§14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen
§ 310 Abs. 1 Satz 1 BGB handelt.
1.2. Die AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allge-meine Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, auch wenn ihrer Gel-tung im Einzelfall nicht gesondert widersprochen wird. Die vorbehaltslose Annahme von Bestellungen und Aufträgen des Kunden bedeutet kein Anerkenntnis solcher Bedingun-gen.
1.3. Die AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden. Mit erst-maliger Bestellung zu den vorliegenden AGB nimmt der Kunde ihre ausschließliche Geltung als Rahmenvereinbarung auch für weitere Bestellungen an.
1.4. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden haben in jedem Fall Vorrang, vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein Vertrag bzw. eine Bestätigung von FAIST mindestens in Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) maßgebend.
1.5. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Kunden gegen-über FAIST ab-zugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
1.6. Incoterms®, auf die in diesen AGB Bezug genommen wird, gelten in der jeweils aktuellen Fassung.

2. // Vertragsschluss, Abtretung
2.1. Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als ver-bindlich gekennzeichnet sind. Ein Auftrag kommt nur zustande, wenn FAIST diesen schriftlich durch eine Auftragsbestätigung bestätigt. Angebotsbestandteile wie Zeichnungen, Be-schreibungen und technische Angaben sind nur annähernd maßgebend, soweit nicht aus-drücklich als verbindlich bezeichnet.
2.2. Der Kunde ist verpflichtet, FAIST vor Erstellung des Angebots vollständig über Einsatzbe-dingungen, örtliche Verhältnisse und betriebliche Besonderheiten zu informieren. Der Kun-de ist weiterhin verpflichtet, die erforderlichen Unterlagen unentgeltlich und rechtzeitig zu übergeben. Der Kunde garantiert, dass die Unterlagen vollständig und korrekt sind. Wei-terhin ist der Kunde verpflichtet, alle erforderlichen Freigaben unverzüglich einzuholen. So-fern und soweit dem Kunden weitere Pflichten (insbesondere Information, Übergabe weite-rer Unterlagen) auferlegt werden, werden diese spätestens in der Auftragsbestätigung aufgenommen.
2.3. Soweit der schriftlich festgelegte Einsatzzweck nicht beeinträchtigt wird, kann FAIST, auch nach Vertragsschluss jederzeit ohne Rücksprache mit dem Kunden oder ausdrücklicher Zu-stimmung des Kunden, technische Anpassungen und Änderungen vornehmen, sofern diese handelsüblich sind oder aufgrund zwingender rechtlicher Vorschriften erfolgen oder tech-nische Verbesserungen darstellen und die Qualität der Lieferung und Leistung insgesamt nicht gemindert wird.
2.4. Die Abtretung von Rechten des Kunden gegenüber FAIST aus dem Vertrag bedarf der schriftlichen Einwilligung von FAIST.

3. // Einsatz von Dritten
FAIST ist jederzeit berechtigt, Dritte ohne Zustimmung des Kunden zur Vertragserfüllung einzusetzen.

4. // Preise, Preisanpassung, Rechnung, Zahlung, Fälligkeit
4.1. Die angebotenen Preise verstehen sich in Euro ab Werk Am Mühlberg 5, 86381 Krumbach (EXW Incoterms®) zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, Verpa-ckungskosten, Gebühren, Zölle und sonstigen mit der Durchführung des Vertrages entste-henden Abgaben/Kosten- soweit sie jeweils anfallen.
4.2. Die Parteien vereinbaren den Preis im Rahmen von Angebot und Auftragsbestätigung.
4.3. Verändern sich nach Vertragsschluss die Kosten, die für die Preisberechnung maßgeblich sind – insbesondere Rohstoffpreise, tariflich geschuldete Löhne, Transportkosten sowie Steuern und sonstige Abgaben -, ist FAIST nach billigem Ermessen berechtigt, den verein-barten Preis entsprechend anzupassen. Etwaige Steigerungen bei einer Kostenart dürfen von FAIST nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaige rückläufige Kosten in anderen Kostenarten erfolgt. Bei Kosten-senkungen sind die Preise zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Stei-gerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. FAIST wird die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhö-hungen, sodass Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. Soweit Lieferungen und Leistungen von FAIST nicht im Rahmen ei-nes Dauerschuldverhältnisses erbracht werden, steht FAIST das Recht zur Preisanpassung erstmalig sechs Wochen nach Vertragsschluss zu. Die Preisänderung kündigt FAIST mindes-tens zwei Wochen vor deren Wirksamwerden in Textform an. Der Kunde kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen der von FAIST angekündigten Preisanpassung in Textform widerspre-chen. Andernfalls gilt die Preisänderung zum genannten Zeitpunkt als vereinbart. Wider-spricht der Kunde, so steht FAIST ein Sonderkündigungs- bzw. Sonderrücktrittsrecht zu, dass FAIST innerhalb von zwei Wochen nach dem Zugang des Widerspruchs mit einer Frist von einem Monat geltend machen kann. Auf diese Folge wird der Kunde von FAIST in der Mit-teilung der Preisänderung gesondert hingewiesen. Eine von FAIST im Rahmen von Dauer-schuldverhältnissen durchgeführte Preisanpassung findet keine Anwendung auf bereits geschlossene Einzelverträge. Ein etwaiges ordentliches oder außerordentliches Kündi-gungsrecht bleibt unberührt.
4.4. Wenn nichts Abweichendes vereinbart wurde, ist die Zahlung zu leisten, und zwar:
• 1/3 Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung,
• 1/3 mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Hauptteile,
• der Restbetrag nach Gefahrübergang/Abnahme.
Die Rechnung ist innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug nach Erhalt zur Zahlung fällig. Maß-geblich für die Rechtszeitigkeit der Zahlung ist stets der Eingang bei FAIST. FAIST ist stets berechtigt, Abschlagszahlungen nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen.
4.5. In der Rechnung werden Preise für Leistungen sowie für Lieferungen gesondert ausgewie-sen. Soweit ein Pauschalpreis vereinbart wurde, wird nur dieser ausgewiesen.
4.6. Die vorbehaltslose Annahme der als solche gekennzeichneten Schlusszahlung durch den Kunden schließt Nachforderungen seitens FAIST nicht aus. Einen möglichen Vorbehalt er-klärt FAIST gegenüber dem Kunden innerhalb von sechs Wochen nach Eingang der Schluss-zahlung und reicht innerhalb eines weiteren Monats eine prüfbare Rechnung über die vor-behaltenen Forderungen ein oder begründet, wenn dies nicht möglich ist, den Vorbehalt.

5. // Exportkontrolle, Sanktionsprüfung
5.1. Zur Erfüllung der Bestimmungen des nationalen und internationalen Exportkontrollrechts ist der Kunde – sofern für den Vertragsgegenstand anwendbar – verpflichtet, FAIST unver-züglich nach entsprechender Aufforderung folgende Informationen sämtlicher Zwischen-abnehmer und Endabnehmer (gemeinsam im Folgenden „Abnehmer“) der von FAIST ge-lieferten Vertragsgegenstände mitzuteilen: Name/Firma; Geschäftsanschrift; Endverbleib und Verwendungszweck der Vertragsgegenstände; Geschäftsführung und Eigentums- und Kontrollverhältnisse der Abnehmer soweit vorhanden (gemeinsam im Folgenden „Infor-mationen“).
5.2. Sollte die Aufforderung durch FAIST nicht spätestens zehn Werktage vor vereinbartem Lie-fertermin erfolgen, ist der Kunde verpflichtet, die Informationen unverzüglich unaufgefor-dert mitzuteilen. Unverzüglich und unaufgefordert besteht eine Mitteilungspflicht, sofern sich die Informationen ändern. Sofern die Informationen zu den oben genannten Zeitpunk-ten noch nicht bekannt sind (z.B. weil Beschaffung auf Vorrat ohne bereits bekannten Emp-fänger erfolgt), besteht darüber ebenfalls eine Mitteilungspflicht unverzüglich nach Be-kanntwerden.
5.3. Der Kunde ist verpflichtet, bei Weitergabe der Vertragsgegenstände an Dritte, die jeweils anwendbaren Vorschriften des nationalen und internationalen (Re-)Exportkontrollrechts einzuhalten und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass insbesondere:
• durch eine Weitergabe an Dritte, durch die Vermittlung von Verträgen über die Vertrags-gegenstände, durch Werk- oder Dienstleistungen oder durch das Bereitstellen sonsti-ger wirtschaftlicher Ressourcen im Zusammenhang mit den Vertragsgegenständen nicht gegen ein Embargo oder sonstige Sanktionen der Europäischen Union, der Vereinigten Staaten von Amerika und/oder der Vereinten Nationen – auch unter Berücksichtigung etwaiger Beschränkungen für Inlandsgeschäfte und etwaiger Umgehungsverbote – ver-stoßen wird;
• die Vertragsgegenstände nicht für eine verbotene bzw. genehmigungspflichtige rüs-tungsrelevante, kern- oder waffentechnische Verwendung verwendet werden, es sei denn, etwaig erforderliche behördliche Genehmigungen liegen vor, was FAIST vor der Weitergabe nachzuweisen ist;
• die Regelungen sämtlicher einschlägiger Sanktionslisten der Europäischen Union, der Vereinten Nationen und/oder der Vereinigten Staaten von Amerika betreffend den Ge-schäftsverkehr mit dort genannten Unternehmen, Personen oder Organisationen einge-halten werden.
5.4. Lieferungen und Leistungen durch FAIST stehen unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften, insbesonde-re Exportkontrollbestimmungen, Embargos oder sonstige Sanktionen entgegenstehen. Darüber hinaus ist FAIST berechtigt, Lieferungen und Leistungen zu verweigern, solange die in Ziffer 5.1 dieser AGB genannten Informationen nicht mitgeteilt wurden.
5.5. Der Kunde stellt FAIST von allen Ansprüchen, die gegenüber FAIST wegen der Nichtbeach-tung exportkontrollrechtlicher Verpflichtungen durch den Kunden geltend gemacht wer-den, in vollem Umfang unter Übernahme aller FAIST dadurch entstehenden Kosten frei.

6. // Mitwirkungspflichten des Kunden, Montage vor Ort, Technische Hilfeleistung
6.1. Ist die vertraglich geschuldete Leistung teilweise vor Ort beim Kunden oder einem von ihm benannten Dritten („Montageplatz“) zu erbringen, so hat der Kunde, sofern nicht ande-res vereinbart, FAIST auf eigene Kosten zu unterstützen. Der Kunde hat darüber hinaus am Montageplatz alle zum Schutz von Personen und Sachen notwendigen speziellen Maßnah-men zu treffen. Der Kunde hat FAIST über bestehende spezielle Sicherheitsvorschriften so-wie betriebliche Besonderheiten unverzüglich zu unterrichten, soweit diese für die Leistung von Bedeutung sind.
6.2. Der Kunde hat rechtzeitig vor Beginn des vereinbarten Leistungstermins für die Bereitstel-lung der notwendigen Hilfskräfte, Werkzeuge und Vorrichtungen sowie für Wasser, Strom, Heizung und Arbeitsräume zu sorgen. Insbesondere ist der Kunde verpflichtet, geeignete Montagehilfen – wie Gerüste, Leitern, Gabelstapler mit Mannkorb und qualifiziertem Fah-rer, Hebebühne mit mindestens 350 kg Tragkraft (L = 2,2 m, B = 1,0 m mit verschiebbarer Plattform) und geeigneter Höhe für die Gesamtdauer der Montage zur Verfügung zu stel-len. Bei Bedarf, insbesondere bei schwer zugänglichen Montageplätzen und bei gesonder-ter Vereinbarung, ist der Kunde verpflichtet, weitere erforderliche Vorrichtungen (z.B. Ge-lenksteiger, Autokrank, Hallenkran) zur Verfügung zu stellen. FAIST übernimmt für die vom Kunden bereitgestellten Werkzeuge und Vorrichtungen sowie die eingesetzten Hilfskräfte des Kunden keine Haftung. Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, so ist FAIST nach Ankündigung berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem Kunden obliegenden Pflichten an dessen Stelle und auf dessen Kosten vorzunehmen. Weitergehende gesetzli-che oder vertragliche Rechte und Ansprüche bleiben unberührt.
6.3. Soweit nicht anders vereinbart, sind alle für die Entsendung des Fachpersonals von FAIST für die vereinbarte Leistung (Werksmonteure) entstehenden Kosten und Aufwendungen vom Kunden gemäß der vertraglichen Vereinbarung gesondert zu erstatten. Reise- und War-tezeiten gelten als Arbeitszeit.
6.4. Werden ohne Verschulden von FAIST, die von FAIST bei der Montage gestellten Vorrichtun-gen oder Werkzeuge beschädigt oder geraten diese ohne Verschulden von FAIST in Verlust, so ist der Kunde zum Ersatz verpflichtet. Schäden, die auf normale Abnutzung zurückzufüh-ren sind, bleiben außer Betracht.

7. // Lieferung, Teillieferungen, Verzögerung der Lieferung
7.1. Sofern keine Abnahme vereinbart wurde oder gesetzlich vorgesehen ist, erfolgt die Liefe-rung ab Werk Am Mühlberg 5, 86381 Krumbach (EXW Incoterms®). Die Wahl des Beförde-rungsweges, des Beförderungsmittels sowie die Warenbezeichnung obliegt FAIST, sofern der Kunde diesbezüglich keine ausdrücklichen Weisungen erteilt.
7.2. FAIST ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der übrigen Vertrags-gegenstände sichergestellt ist und dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten enstehen, es sei denn, der Kunde erklärt sich zur Übernahme der Kosten bereit.
7.3. Liefertermine/ -fristen werden in Textform vereinbart und können verbindlich oder unver-bindlich vereinbart werden. Sie gelten nur dann als verbindlich, wenn FAIST dies in der Auf-tragsbestätigung oder später schriftlich ausdrücklich bestätigt. Liefertermine und -fristen gelten mit Anzeige der Auslieferungsbereitschaft als eingehalten. Wenn der Kunde auf An-forderung die zur Vertragserfüllung erforderlichen Angaben nicht zur Verfügung stellt, verschieben sich die Liefertermine bzw. verlängern sich die Lieferfristen um die Dauer der Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit.
7.4. Der Kunde kann FAIST frühestens vier Wochen nach Ablauf des/der vereinbarten unverbind-lichen Liefertermins/-frist auffordern zu liefern.
7.5. Gerät FAIST mit einer Lieferung in Verzug oder wird eine Lieferung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so richtet sich die Haftung von FAIST auf Schadensersatz nach Ziffer 14 dieser AGB. Der von FAIST zu ersetzende Verzugsschaden ist im Falle leichter Fahrlässigkeit jedoch begrenzt auf 5 % des vereinbarten Netto-Preises der Lieferung.

8. // Leistung, Leistungszeit, Verzögerung der Leistung
8.1. Leistungstermine/ -fristen werden in Textform vereinbart und können verbindlich oder un-verbindlich vereinbart werden. Sie gelten nur dann als verbindlich, wenn FAIST dies in der Auftragsbestätigung oder später schriftlich ausdrücklich bestätigt. Leistungszeiten/ -fristen beginnen erst, wenn der Kunde FAIST alle erforderlichen Unterlagen im Sinne der Ziffer 2.2 dieser AGB, insbesondere alle technischen Unterlagen, zur Verfügung gestellt hat, seine Mitwirkungspflichten gemäß Ziffer 5 dieser AGB vollständig erbracht hat und die vereinbarte Anzahlung bei FAIST eingegangen ist.
8.2. Erfüllt der Kunde die vorgenannten Pflicht nicht, verschieben sich die Leistungstermine bzw. verlängern sich die Leistungsfristen um die Dauer der Verzögerung zuzüglich einer ange-messenen Anlaufzeit.
8.3. Gerät FAIST mit einer Leistung in Verzug oder wird eine Leistung, gleich aus welchem Grun-de, unmöglich, so richtet sich die Haftung von auf Schadensersatz nach Ziffer 14 dieser AGB. Der von FAIST zu ersetzende Verzugsschaden ist im Falle leichter Fahrlässigkeit jedoch be-grenzt auf 5 % des vereinbarten Preises der Leistung.

9. // Höhere Gewalt, Selbstbelieferungsvorbehalt, Annahmeverzug
9.1. In Fällen höherer Gewalt (unvorhergesehene, von FAIST unverschuldete Umstände und Vorkommnisse, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nicht hätten vermieden werden können, z.B. Arbeitskämpfe, Krieg, Feuer, Überschwemmungen, Transporthindernis-se, Blockade von Beförderungswegen, Blackouts, durch Dritte verursachte Ausfälle oder Einschränkungen des elektronischen Datenaustauschs, Cyber-Kriminalität durch Dritte, Ar-beitskräfte-, Energie-, Rohstoff- oder Hilfsstoffmangel, nachträgliche Materialverknap-pung, Import- und Exportrestriktionen, behördliche Maßnahmen, Pandemien, Epidemien oder sonstigen Betriebsstörungen), sowohl bei FAIST wie bei Lieferanten von FAIST, die FAIST ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, die Lieferung und Leistung bei Fälligkeit zu liefern bzw. zu leisten, ist FAIST für die Dauer der höheren Gewalt zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit und im Umfang der Auswirkung der höheren Gewalt von den Lie-fer-/ Leistungsverpflichtungen befreit. FAIST wird dem Kunden unverzüglich nach Kenntnis den Eintritt sowie den Wegfall der höheren Gewalt anzeigen und sich nach besten Kräften bemühen, die höhere Gewalt zu beheben und in ihren Auswirkungen soweit wie möglich zu beschränken. FAIST und der Kunde werden sich bei Eintritt der höheren Gewalt über das weitere Vorgehen abstimmen. Sollte die durch das Ereignis der höheren Gewalt verursach-te Verzögerung länger als drei Monate andauern, kann jede Partei hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils den Vertrag außerordentlich kündigen bzw. von diesem zurücktreten.
9.2. Die Einhaltung der Liefer-/ Leistungstermine und -fristen stehen unter dem Vorbehalt ord-nungsgemäßer und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sofern eine ordnungsgemäße und rechtzeitige Selbstbelieferung nicht erfolgt ist, hat FAIST eine Nichtlieferung/ -leistung bzw. verspätete Lieferung/Leistung gegenüber dem Kunden nicht zu vertreten sofern FAIST mit der gebotenen Sorgfalt mit Zuliefern ein konkretes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat. Sofern solche Ereignisse FAIST die Lieferung/Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist FAIST zur außerordentlichen Kündigung bzw. zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernis-sen von vorübergehender Dauer verschieben sich die Liefer-/ Leistungstermine und -fristen um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt FAIST dem Kunden sobald als möglich mit. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Annahme bzw. Abnahme der Lieferung/Leistung nicht (mehr) zuzumu-ten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber FAIST den Vertrag au-ßerordentlich kündigen bzw. von diesem zurücktreten.
9.3. Befindet sich der Kunde in Annahmeverzug, ist FAIST berechtigt, die Vertragsgegenstände auf Gefahr und Kosten des Kunden auf dem Betriebsgelände von FAIST oder wahlweise an einem anderen Lagerort unter Berücksichtigung des Interesses des Kunden zu üblichen Lagerkosten zu lagern. FAIST wird dem Kunden unverzüglich den Lagerort anzeigen und In-formationen über den Lagerort zur Verfügung stellen, insbesondere die anfallenden Kos-ten. Der Kunde hat FAIST rechtzeitig darüber zu informieren, dass es ihm nicht möglich ist, die Vertragsgegenstände fristgerecht abzunehmen. Die gesetzlichen Rechte von FAIST bleiben unberührt.

10. // Vertragsstrafe
Ansprüche des Kunden gegen FAIST aus einer etwa vereinbarten Vertragsstrafe können nur unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzungen hierfür geltend gemacht werden und auch nur dann, wenn die Vertragsstrafe ausdrücklich vorbehalten wurde.

11. // Abnahme von Leistungen
11.1. Sofern eine Abnahme vereinbart wurde oder gesetzlich vorgesehen ist, verpflichtet sich der Kunde, die Leistung innehalb von 14 Tagen ab Anzeige der Abnahmebereitschaft am Monta-geplatz abzunehmen. In diesem Fall ist die Abnahme für den Gefahrübergang maßgebend. Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden von FAIST, so gilt die Abnahme nach Ablauf zweier Wochen seit Anzeige der Abnahmebereitschaft als erfolgt.
11.2. Wird die Frist zur Abnahme in gegenseitigem Einvernehmen zwischen FAIST und dem Kunden oder aufgrund vom Kunden zu vertretenden Gründen verlängert, so geht für den Zeitraum der Verlängerung die Gefahr auf den Kunden über.
Im Falle der verzögerten Abnahme oder unberechtigten Nichtabnahme kann FAIST von den gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Ziffer 13 dieser AGB gilt entsprechend. Verlangt FAIST Schadensersatz, so beträgt dieser im Falle der verzögerten Abnahme oder unberech-tigten Nichtabnahme 15 % des Netto-Preises der Leistung. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn FAIST einen höheren Schaden oder der Kunde einen gerin-geren Schaden oder das Nichtvorliegen eines Schadens nachweist.
11.3. Im Falle einer Nichtabnahme einzelner Vertragsbestandteile oder des gesamten Ver-tragsgegenstandes sind die Gründe für die Nichtabnahme im Abnahmeprotokoll zu vermer-ken. Für die nicht aufgeführten Mängelpunkte gilt die Abnahme insoweit als erteilt.
11.4. Mit der Abnahme entfällt die Haftung von FAIST für erkennbare Mängel, soweit sich der Kunde nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels ausdrücklich vorbehalten hat.
11.5. Hat der Kunde den Vertragsgegenstand vorbehaltlos in Benutzung genommen, liegt zwei Wochen nach der ersten Nutzung eine stillschweigende Abnahme vor, soweit FAIST den Auf-traggeber hierauf spätestens bei Fristbeginn hinweist.
11.6. Bei der Abnahme von Teilen der Leistung gelten die vorstehenden Absätze entsprechend.

12. // Gewährleistung Lieferung
12.1. FAIST haftet gemäß den nachfolgenden Bestimmungen dafür, dass die Vertragsgegen-stände bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit haben. Eine sog. Beschaffen-heits- oder Haltbarkeitsgarantie liegt nur bei ausdrücklicher und gesondert schriftlicher Erklärung von FAIST vor. Angaben bei Vertragsabschluss gültigen Beschreibungen über Lieferumfang, Aussehen, Leistungen, Maße und Gewichte usw. der Vertragsgegenstände sind Vertragsinhalt; sie sind als annähernd zu betrachten und keine Garantie, sondern die-nen als Maßstab zur Feststellung, ob die Vertragsgegenstände mangelfrei sind.
12.2. Ist ein Mangel auf ein Verlangen des Kunden nach der Änderung der Beschaffenheit der Leistung, auf die von ihm gelieferten, beigestellten oder vorgeschriebenen Materialien oder Bestandteile, auf die von ihm geforderten Vor-/Teillieferungen, auf seine Anweisun-gen oder auf einen anderen sonstigen Umstand, der dem Kunden zuzurechnen ist, zurückzu-führen, haftet FAIST nicht, soweit FAIST keine vorsätzlliche oder grob fahrlässige Pflichtver-letztung begangen hat.
12.3. Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersu-chungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersu-chung oder später ein Mangel, so ist FAIST hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu ma-chen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von zwei Werktagen erfolgt, wo-bei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Kunde offensichtliche Mängel innerhalb von sie-ben Werktagen ab Anlieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Un-tersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
12.4. Soweit die gelieferten Vertragsgegenstände einen Mangel aufweisen, kann FAIST nach ei-gener Wahl als Nacherfüllung entweder die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder die Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) vornehmen. FAIST ist bei ei-nem erstmaligen Fehlschlagen der Nacherfüllung mindestens zu einer zweiten Nacherfül-lung berechtigt.
12.5. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden schriftlich zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzli-chen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Preis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
12.6. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen beste-hen nur nach Ziffer 14 dieser AGB und sind im Übrigen ausgeschlossen.
12.7. Bei der Verwendung von Zukaufteilen geltend die vom jeweiligen Hersteller gültigen Ge-währleistungbedingungen.

13. // Gewährleistung Leistung
13.1. Verlangt der Kunde Nacherfüllung, so ist diese auf Beseitigung des (festgestellten) Man-gels beschränkt. § 635 Abs. 2 BGB bleibt unberührt.
Eine Haftung von FAIST ist ausgeschlossen, wenn der Mangel für die Interessen des Kun-den unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Kunden zuzurechnen ist.
13.2. Durch vom Kunden oder Dritten unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung von FAIST vorge-nommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die daraus entstehende Män-gelhaftung von FAIST aufgehoben. Dies gilt nicht, soweit und sofern der Kunde nachweist, dass der Mangel schon vor Abnahme vorlag.
13.3. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhält-nismäßig großer Schäden, worüber FAIST sofort zu verständigen ist, oder wenn FAIST – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine FAIST gesetzte angemessene Frist zur Mängelbeseitigung hat fruchtlos verstreichen lassen, hat der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von FAIST Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.

14. // Haftung
FAIST haftet unbeschränkt nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen der ausdrücklichen Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung, bei Mängeln, die FAIST arglistig verschwiegen hat, sowie bei Pflichtverletzungen nach der Datenschutzgrundverordnung. Ebenso haftet FAIST unbe-schränkt bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Für leicht fahrlässig verursachte Sach- und Vermögensschäden haftet FAIST nur im Falle der Verletzung solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durch-führung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Kunde in besonderem Maße vertrauen darf („wesentliche Vertragspflichten“), jedoch begrenzt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren, vertragstypischen Schaden. Scha-densersatzansprüche des Kunden, die auf Vertragsstrafenansprüche von Vertragspart-nern des Kunden zurückgehen, sind für FAIST in keinem Fall vorhersehbar oder vertragsty-pisch in vorstehendem Sinn. Vorstehendes gilt auch hinsichtlich der Haftung für Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von FAIST.

15. // Verjährung
15.1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Abweichend von § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB beträgt die allge-meine Verjährungsfrist für Mängel ein Jahr ab Abnahme.
15.2. Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten nicht für Verjährungsfristen des Produkthaf-tungsgesetzes. Unberührt bleiben auch die §§ 438 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 3 und 634a Abs. 3 BGB. Für Schadenersatzansprüche des Kunden gemäß Ziffer 14 dieser AGB gelten aus-schließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.

16. // Eigentumsvorbehalt
16.1. FAIST behält sich das Eigentum an den Lieferungen bis zur vollständigen Bezahlung aller FAIST aus den Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden zustehenden und noch entstehen-den Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, vor.
16.2. Sofern und soweit eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Kunden statt-findet, gilt das folgende:
16.2.1. Der Kunde ist zur Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware im Rahmen sei-nes ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs berechtigt. Die Be- oder Verarbei-tung erfolgt für FAIST als Hersteller. Soweit dadurch Eigentum von FAIST un-tergeht, überträgt der Kunde FAIST schon jetzt zur Sicherung der Ansprüche nach 16.1 dieser AGB das Eigentum an dem entstehenden Gegenstand. Bei Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit Stoffen oder Waren anderer Eigentümer erwirbt FAIST das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Lieferung oder Leistung von FAIST zu den anderen vermischten oder verbundenen Gegenständen. Der Kunde ist verpflichtet, den durch die Verbindung, Vermischung, Be- oder Verarbeitung entstehenden Ge-genstand unentgeltlich für FAIST zu verwahren.

16.2.2. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung des Vertragsgegenstandes von FAIST oder des aus der Verbindung, Vermischung, Be- oder Verarbeitung entste-henden Gegenstandes im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbe-triebes jederzeit widerruflich berechtigt. Verpfändungen und Sicherheitsleis-tungen sind unzulässig. Der Kunde tritt FAIST schon jetzt alle ihm aus der Wei-terveräußerung oder im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung zu-stehenden Forderungen mit Nebenrechten an FAIST ab. Die abgetretenen Forderungen dienen zur Sicherung aller Ansprüche nach 16.1 dieser AGB.
16.2.3. Der Kunde ist widerruflich berechtigt, die an FAIST abgetretenen Forderungen treuhänderisch für FAIST im Namen von FAIST einzuziehen.
16.3. Der Kunde ist in jedem Fall verpflichtet, den Vertragsgegenstand auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern und hat FAIST den Abschluss der Versicherung unverzüglich nachzuweisen.
16.4. Der Kunde darf den Vertragsgegenstand in keinem Fall weder veräußern, verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfü-gungen durch Dritte hat der Kunde FAIST unverzüglich davon zu benachrichtigen.
16.5. FAIST wird die Sicherheit in jedem Fall auf Verlangen des Kunden insoweit freigeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.
16.6. Bei Lieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen die vorstehende Eigentumsvorbe-haltsregelung nicht die gleiche Sicherungswirkung hat, wie in der Bundesrepublik Deutsch-land, wird der Kunde in jedem Fall alles tun, um FAIST unverzüglich entsprechende Siche-rungsrechte zu bestellen. Der Kunde wird an allen Maßnahmen wie beispielsweise Regist-rierung, Publikation usw. mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherheitsrechte notwendig und förderlich sind. Sollte die Mitwirkung von FAIST notwendig sein, wird der Kunde dies FAIST unverzüglich mitteilen. Auch darüber hinaus wird der Kunde FAIST über alle wesentlichen Umstände aufklären, die für einen möglichst weit reichenden Schutz des Eigentums von FAIST von Bedeutung sind. Der Kunde wird insbesondere alle Un-terlagen und Informationen zur Verfügung stellen, die zur Durchsetzung der Rechte aus dem Eigentum notwendig sind. Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten entsprechend für die Verschaffung einer Rechtsposition, die die Interessen und Ansprüche von FAIST in gleich wirksamer oder in sonstiger geeigneter Weise wirksam schützt, wenn nach der Rechtsord-nung an dem Ort, an dem sich die Vorbehaltsware befindet, ein Eigentumsvorbehalt nicht wirksam vereinbart werden kann, soweit dies rechtlich möglich ist.

17. // Sicherheitsleistung
17.1. Sofern im Angebot oder im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, kann seitens des Kunden Sicherheit durch Hinterlegung von Geld oder durch Bürgschaft eines in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers geleistet werden. FAIST hat die Wahl unter den verschiedenen Arten der Sicherheit und kann eine Sicherheit durch eine an-dere ersetzen.
17.2. FAIST hat die Sicherheit nach dem vollständigen oder teilweisen Wegfall des Sicherungs-zwecks unverzüglich vollständig oder in Teilen zurückzugeben.

18. // Geheimhaltung, Datenverarbeitung und -speicherung
18.1. Der Kunde hat Geschäftsgeheimnisse von FAIST im Sinne des § 2 Nr. 1 GeschGehG sowie sonstige vertrauliche Informationen, insbesondere wirtschaftlich, rechtlich, steuerlich und technisch sensible Daten (gemeinsam „Vertraulliche Informationen“), die ihm anvertraut wurden oder bekannt geworden sind – unabhängig davon, ob sie ausdrücklich als vertrau-lich gekennzeichnet wurden oder nicht – geheim zu halten, nicht bekannt zu geben oder of-fenzulegen. Keine Vertraulichen Informationen sind solche Informationen, die der Öffent-lichkeit vor der Mitteilung oder Übergabe an den Kunden bekannt oder allgemein zugäng-lich waren oder dies zu einem späteren Zeitpunkt ohne Verstoß gegen eine Geheimhal-tungspflicht werden; die dem Kunden bereits vor der Offenlegung und ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht nachweislich bekannt waren; die vom Kunden ohne Nutzung oder Bezugnahme auf Vertrauliche Informationen von FAIST selbst gewonnen wurden oder die dem Kunden von einem berechtigten Dritten ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungs-pflicht übergeben oder zugänglich gemacht werden. Diese Verpflichtung gilt auch für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Beendigung der jeweiligen Geschäftsbeziehung. Auch der In-halt des jeweiligen Vertrages selbst ist von dieser Verpflichtung erfasst.
18.2. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Vertraulichen Informationen selbst oder für oder durch andere als für die vertraglich zwischen FAIST und dem Kunden vereinbarten Zwecke zu nut-zen, zu verwerten oder sich anzueignen. Insbesondere bei Produkten und Gegenständen ist der Kunde nicht berechtigt, Vertrauliche Informationen im Wege des sog. „Reverse Enginee-ring“ durch Beobachten, Untersuchen, Rückbauen oder Testen zu erlangen.
18.3. Soweit Unterlagen, die Vertrauliche Informationen enthalten, in elektronischer Form über-lassen worden sind, sind diese Daten spätestens bei Beendigung dieses Vertrages zu lö-schen oder – soweit dies technisch nicht möglich ist – dauerhaft zu sperren.
18.4. Der Kunde darf Vertrauliche Informationen intern nur beschränkt auf das erforderliche Maß und den erforderlichen Personenkreis („need-to-know“) offenlegen. Vertrauliche Informa-tionen dürfen vom Kunden insbesondere nur dessen zur Verschwiegenheit verpflichteten Mitarbeitern oder seinen der beruflichen Verschwiegenheit unterliegenden Beratern zu-gänglich gemacht werden, soweit diese mit den vertraglichen Beziehungen zu FAIST befasst sind und die Vertraulichen Information vernünftigerweise benötigen. Die Mitarbeiter sind vorab auf diese Vereinbarung hinzuweisen. Der Kunde wird alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass alle Personen, denen Vertrauliche Informationen mit-geteilt oder zugänglich gemacht werden, mit diesen in gleicher Weise verfahren, wie der Kunde dies zu tun verpflichtet ist.
18.5. Der Kunde wird die Vertraulichen Informationen ebenfalls durch angemessene Geheimhal-tungsmaßnahmen gegen den unbefugten Zugriff durch Dritte sichern und bei der Verarbei-tung der Vertraulichen Informationen die gesetzlichen und vertraglichen Vorschriften zum Datenschutz einhalten. Dies beinhaltet auch dem aktuellen Stand der Technik angepasste technische Sicherungsmaßnahmen (Art. 32 DS-GVO) und die Verpflichtung der Mitarbeiter auf die Vertraulichkeit und die Beachtung des Datenschutzes (Art. 28 Abs. 3 lit. b DS-GVO).
18.6. Verstößt der Kunde vorsätzlich oder fahrlässig gegen die vorgenannten Pflichten zur Ge-heimhaltung, verpflichtet er sich zur Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe, deren Höhe durch FAIST nach billigem Ermessen festzusetzen und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfen ist. Die Höhe der konkret verwirkten Vertragsstrafe richtet sich ins-besondere nach dem Grad der Vertraulichkeit des betroffenen Geschäftsgeheimnisses oder der sonstigen Vertraulichen Information sowie der Anzahl der unberechtigten Perso-nen, deren gegenüber die Information pflichtwidrig offengelegt wird.
18.7. FAIST verarbeitet personenbezogenen Daten entsprechend der Bestimmungen der EU-Datenschutzgrundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679 der Europäischen Union (DSGVO)) sowie den sonstigen geltenden gesetzlichen Datenschutzbestimmungen, insbesondere solche des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Sämtliche Daten werden vertraulich be-handelt. Näheres findet sich in den gesonderten Datenschutzhinweisen unter [www.faist.de/kontakt/datenschutz/], die einen detaillierten Überblick über die Verarbei-tung personenbezogener Daten enthalten.

19. // Zurückbehaltungsverbot, Aufrechnungsverbot
Gegen Ansprüche von FAIST kann der Kunde nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforde-rung des Kunden unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist; ein Zurückbehaltungs-recht kann der Kunde nur geltend machen, wenn es auf Ansprüchen aus demselben Ver-tragsverhältnis beruht und der Anspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

20. // Gerichtsstand, anwendbares Recht
20.1. Auschließlicher Gerichtsstand für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung ist, sofern kein gesetzlicher aus-schließlicher Gerichtsstand greift, der Sitz von FAIST. FAIST ist stets auch berechtigt, am all-gemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.
20.2. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Auschluss des UN-Kaufrechts und des Kolli-sionsrechts des internationalen Privatrechts.
20.3. Sollte eine Klausel dieser AGB unwirksam sein oder werden, beeinträchtigt das die Wirk-samkeit des Vertrages und der übrigen Klauseln nicht. Für die unwirksame oder nichtige Bestimmung ist eine ihrer wirtschaftlichen Absicht entsprechende Regelung zu finden. Glei-ches gilt für Regelungslücken.

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