ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1. Geltung

Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle von uns als Auftrag­nehmer übernommenen Leistungen im Rahmen von Lieferverträgen, Werkverträgen und son­stigen Leistungsverträgen gegenüber einem Unternehmen, einer juristischen Person des öf­fentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Abweichende Bedin­gungen, insbesondere widersprechende Geschäftsbedingungen werden von uns nicht aner­kannt.

2. Auftragsgrundlagen

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Auftrag kommt nur zustande, wenn wir ihn schriftlich vereinbart oder schriftlich bestätigt haben. Angebotsunterlagen wie Zeichnungen, Beschrei­bungen, technische Angaben sind nur annähernd maßgebend, soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Wir setzen ferner voraus, dass uns der Auftraggeber vollständig über Einsatzbedingungen, örtliche Verhältnisse und betriebliche Besonderheiten unterrichtet.

2.2 An unseren Unterlagen behalten wir uns das Eigentum und ausschließliche Verwertungsrecht vor, soweit der Vertrag mit dem Auftraggeber nicht abweichendes vorgibt. Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle von uns erhaltenen oder alle in sonstiger Weise aus dem Bereich von uns bekannt gewordenen nicht offenkundige Informationen, Erkenntnisse und Unterlagen wie z.B. technische und sonstige Daten, Messwerte, Technik, Betriebserfahrungen, Betriebsgeheimnisse, Know-how, Zusammensetzungen und sonstige Dokumentationen („Informationen“) geheim zu halten, ohne unsere Zustimmung Dritten nicht zugänglich zu machen und nur zum Zwecke der Abwicklung des jeweiligen Vertrages zu verwenden.

2.3 Nach Abwicklung des Vertrages sind alle für den Zweck der Bestellung übergebene Unterlagen an uns zurückzusenden, sämtliche Kopien davon zu vernichten sowie sämtliche Dateien darüber zu löschen. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch für einen Zeitraum von vier Jahren nach Abwicklung des Vertrages.

2.4 Soweit der schriftlich festgelegte Verwendungszweck nicht beeinträchtigt wird, können wir technische Anpassungen und Änderungen bei unseren Leistungen vornehmen, wenn sie handelsüblich sind oder aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen und die Qualität unserer Leistung insgesamt nicht gemindert wird.

3. Ausführungsunterlagen, Übertragung

3.1 Die für die Ausführung erforderlichen Unterlagen sind uns unentgeltlich und rechtzeitig zu übergeben.

3.2 Der Auftraggeber steht dafür ein, daß die Unterlagen vollständig und korrekt sind.

3.3 Wir sind berechtigt, die Ausführung der Leistung auf andere zu übertragen.

4. Sanktionsprüfung

4.1 Zur Durchführung der Bestimmungen des nationalen und internationalen Exportkontrollrechts sind Sie verpflichtet, uns nach entsprechender Aufforderung jederzeit folgende Informationen sämtlicher Zwischenabnehmer und Endabnehmer (gemeinsam im Folgenden „Abnehmer“) der durch uns an Sie gelieferten Güter mitzuteilen: Name/Firma; Geschäftsanschrift; Endverbleib und Verwendungszweck der Güter; Geschäftsführung und Eigentums- und Kontrollverhältnisse der Abnehmer soweit vorhanden („Informationen“).

Sollte die Aufforderung durch uns nicht spätestens zehn Werktage vor vereinbartem Liefertermin erfolgen, sind Sie verpflichtet uns die Informationen unverzüglich unaufgefordert mitzuteilen. Ebenfalls unverzüglich und unaufgefordert haben Sie uns die Informationen mitzuteilen, sofern sich diese nach Vertragsschluss ändern. Sofern die Informationen zu den oben genannten Zeitpunkten noch nicht bekannt sind (z.B. weil Sie auf Vorrat ohne bereits bekannten Empfänger beschaffen), sind Sie verpflichtet, uns dies ebenfalls mitzuteilen.

4.2 Sie sind verpflichtet, bei Weitergabe der von uns gelieferten Güter an Dritte die jeweils anwendbaren Vorschriften des nationalen und internationalen (Re-) Exportkontrollrechts einzuhalten und bei Weitergabe insbesondere durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass

  • Sie nicht durch eine solche Weitergabe an Dritte, durch die Vermittlung von Verträgen über solche Güter, durch Werk- oder Dienstleistungen oder durch das Bereitstellen sonstiger wirtschaftlicher Ressourcen im Zusammenhang mit solchen Gütern gegen ein Embargo der Europäischen Union, der Vereinigten Staaten von Amerika und/oder der Vereinten Nationen – auch unter Berücksichtigung etwaiger Beschränkungen für Inlandsgeschäfte und etwaiger Umgehungsverbote – verstoßen;
  • solche Güter nicht für eine verbotene bzw. genehmigungspflichtige rüstungsrelevante, kern- oder waffentechnische Verwendung bestimmt sind, es sei denn, etwaig erforderliche Genehmigungen liegen vor;
  • die Regelungen sämtlicher einschlägiger Sanktionslisten der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika betreffend den Geschäftsverkehr mit dort genannten Unternehmen, Personen oder Organisationen eingehalten werden.

4.3 Unsere Lieferungen und Leistungen stehen unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften, insbesondere Exportkontrollbestimmungen, Embargos oder sonstige Sanktionen entgegenstehen. Darüber hinaus sind wir berechtigt, die Lieferungen und Leistungen zu verweigern, solange uns die in Ziffer 1 genannten Informationen nicht mitgeteilt wurden.

4.4 Sie stellen uns von allen Ansprüchen, die von Behörden oder sonstigen Dritten uns gegenüber wegen der Nichtbeachtung exportkontrollrechtlicher Verpflichtungen durch Sie geltend gemacht werden, in vollem Umfang frei. Zudem verpflichten Sie sich in diesem Fall zum Ersatz aller uns entstehenden Schäden und Aufwendungen.

5. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Ist die vertraglich geschuldete Leistung am Ort des Auftraggebers zu erbringen, so hat dieser, sofern nicht anderes vereinbart ist, für die Bereitstellung der notwendigen Hilfskräfte, Werk­zeuge und Vorrichtungen sowie für Wasser, Strom, Heizung, Arbeitsräume usw. zu sorgen. Weiterhin werden vom Auftraggeber geeignete Montagehilfen – wie Gerüste, Leitern, Gabel­stapler mit Mannkorb und Fahrer, Hebebühne mit mindestens
350 kg Tragkraft (L = 2,2 m, B = 1,0 m mit verschiebbarer Plattform) und geeigneter Höhe für die Gesamtdauer der Montage zur Verfügung gestellt. Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, so sind wir nach Ankündigung berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem Auftraggeber oblie­genden Handlungen an dessen Stelle und auf dessen Kosten vorzunehmen. Weitergehende gesetzliche oder vertragliche Rechte und Ansprüche bleiben unberührt.

6. Art der Anlieferung und Versand

Der Auftraggeber trägt die Versandkosten gesondert. Die Wahl des Beförderungsweges, die Wahl und die Ausnutzung des Beförderungsmittels sowie die Warenbezeichnung obliegt uns, sofern der Auftraggeber diesbezüglich keine ausdrücklichen Weisungen erteilt. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlich bestellten Ware sichergestellt ist und der Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten enstehen.

7. Leistungszeit, Verzögerung der Leistung

7.1 Leistungszeiten/-fristen beginnen erst, wenn Übereinstimmung über alle – auch technischen – Teile des Auftrags schriftlich vorliegt und eine vereinbarte Anzahlung eingegangen ist. Wir setzen voraus, dass der Auftraggeber seine Vertragspflichten erfüllt und erforderliche Unterla­gen, Freigaben etc. von ihm rechtzeitig vorliegen.

7.2 Verzögert sich die Leistung durch höherer Gewalt (unvorhergesehene, von uns unverschuldete Umstände und Vorkommnisse, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nicht hätten vermieden werden können, z.B. Arbeitskämpfe, Krieg, Feuer, Transporthindernisse, Rohmaterialmangel, behördliche Maßnahmen), verlängert sich die Leistungszeit um einen Monat.

7.3 Erwächst dem Auftraggeber nachweisbar im Fall des von uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Verzugs ein Schaden, so ist er berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu verlangen; dieser ist jedoch summenmäßig beschränkt und beträgt für jede Woche des Verzugs höchstens 0,5 %, im Ganzen höchstens 5 % des Wertes desjenigen Teils der Leistung bzw. des Werkes, der infolge des Verzugs nicht rechtzeitig benutzt werden kann. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Auftraggeber gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist. Weitergehende Ansprüche richten sich im Übrigen ausschließlich nach Ziffer 10.

8. Vertragsstrafe

Ansprüche aus einer etwa vereinbarten Vertragsstrafe können nur unverzüg­lich nach Eintritt der Voraussetzungen hierfür geltend gemacht werden und auch nur dann, wenn die Vertragsstrafe ausdrücklich vorbehalten wurde. Eine Ver­tragsstrafe kann gegebenenfalls nach § 343 BGB gerichtlich angepasst werden.

9. Gefahrenübergang und Abnahme

9.1 Die Gefahr geht grundsätzlich auf den Besteller über, wenn unsere Lieferung unser Werk verlassen hat, auch bei Teillieferungen, und auch wenn wir andere Leistungen, wie z.B. Auf­stellung übernommen haben. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, geht die Gefahr entspre­chend der gesetzlichen Regelung über.

9.2 Wird die Abnahme der fertiggestellten Leistung auf Wunsch des Auftraggebers oder von ihm zu vertretenden Gründen über den im Vertrag vorgesehenen Termin hinausgeschoben, so geht für den Zeitraum der Verschiebung die Gefahr auf den Auftraggeber über.

9.3 Der Auftraggeber ist zur Abnahme des Werkes bzw. der vertraglichen Leistung verpflichtet, sobald ihm dessen bzw. deren Vollendung bekannt ist bzw. angezeigt wird, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist. Liegt ein nicht we­sentlicher Mangel vor, so kann der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern. Bei Nichtab­nahme gibt uns der Auftraggeber die Gründe bekannt und setzt, sofern eine Beseitigung des Mangels möglich und beiden Seiten zumutbar ist, eine angemessene Frist zur erneuten Vor­stellung der Abnahme. Wird das Werk nicht abgenommen, so sind die Gründe im Abnahme­protokoll zu vermerken. Für die nicht aufgeführten Mängelpunkte gilt die Abnahme insoweit als erteilt, als das Werk optisch einwandfrei ist und danach folgende Beschädigungen der Auf­traggeber zu vertreten hat.

9.4 Hat der Auftraggeber die Leistung in Benutzung genommen, liegt zwei Wochen nach der ersten Nutzung eine stillschweigende Ab­nahme vor, soweit wir den Auftraggeber hierauf spätestens bei Fristbeginn hinweisen.

9.5 Verzögert sich die Abnahme ohne unser Verschulden, so wird die Abnahme nach Ablauf von 14 Tagen seit Anzeige der Vollendung des Werkes vermutet, soweit wir dies dem Auftraggeber unter Hinweis auf diese Abnahmefiktion mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert haben. Diese Anzeige ist zugleich Auf­forderung an den Auftraggeber, die Leistung abzunehmen.

9.6 Bei der Abnahme von Teilen der Leistung gelten die vorstehenden Absätze entsprechend.

10  Rechte des Auftraggebers bei Mängeln, Verjährung

10.1 Wir haften gemäß den nachfolgenden Bestimmungen dafür, dass unsere Leistung bei Gefahr­übergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Eine sog. Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsga­rantie liegt nur vor, wenn wir sie dem Auftraggeber ausdrücklich und gesondert schriftlich er­klärt haben.

10.2 Ist ein Mangel auf ein Verlangen des Auftraggebers nach Änderung der Beschaffenheit der Leistung, auf die von ihm gelieferten oder vorgeschriebenen Stoffe, auf die von ihm geforder­ten Vorlieferungen, auf seine Anweisungen oder auf einen anderen sonstigen Umstand, der dem Auftraggeber zuzurechnen ist, zurückzuführen, haften wir nicht, soweit wir unsere Prüfungs- und Mitteilungspflichten nicht verletzt haben.

10.3 Nach Gefahrübergang haften wir nach Ziffer 9.1 für Mängel, die innerhalb von 12 Monaten zutage treten, in der Weise, dass wir sie nach unserer Wahl und auf unsere Kosten beseitigen oder die Leistung neu erbringen oder die Mängel teilweise beseitigen und die Leistung im üb­rigen neu erbringen. Der Auftraggeber hat uns Mängel unverzüglich nach Ablieferung der Sache schriftlich mitzuteilen. Bei versteckten Mängeln hat der Auftraggeber diese  unverzüglich nach deren Entdeckung uns den Mangel schriftlich zu melden. Wir müssen Zeit und Gelegenheit erhalten, alle von uns für erforderliche gehaltene Maßnahmen zur Mängelbeseitigung oder Nachlieferung zu treffen.

10.4 Das Recht, den Mangel geltend zu machen, verjährt in 12 Monaten ab Abnahme oder Ablieferung der Leistung. Für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Fristen. Die gesetzlichen Fristen gelten auch bei Män­geln eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwen­dungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht ha­ben.

10.5 Im Falle des Fehlschlagens, d. h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern. Bei unerheblichen Mängeln ist ein Rücktritt stets ausgeschlossen.

10.6 Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

10.7 Durch vom Auftraggeber oder Dritten unsachgemäß ohne unsere vorherige Genehmigung vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird unsere Haftung für Mängel aufgehoben. Dies gilt nicht, sofern der Auftraggeber nachweist, dass der Mangel schon vor Gefahrübergang vorlag. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wovon wir sofort zu verständigen sind, kann der Auftraggeber den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen lassen.

11. Sonstige Haftung, Haftungsausschluß

11.1 Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur

a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, die auf Vertragsstrafen von Vertragspartnern des Auftraggebers zurückgehen, sind für uns in keinem Fall vorhersehbar oder vertragstypisch.

11.2 Die sich aus dem vorstehenden Absatz ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Das gleiche gilt für Ansprüche des Auftraggebers nach dem Produkthaftungsgesetz.

11.3 Eine Pflichtverletzung durch uns steht solcher unserer gesetzlichen Verteter oder Erfüllungsgehilfen gleich.

12. Verjährung

12.1 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechts-mängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

12.2 Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Käufers gem. Ziffer 10.1 a) und b)  ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.

13. Ersatzleistung des Auftraggebers

Werden ohne unser Verschulden die von uns gestellten Vorrichtungen auf dem Gelände des Auftraggebers beschädigt oder geraten sie ohne unser Verschulden in Verlust, so ist der Auf­traggeber zum Ersatz verpflichtet.

14. Preise, Zahlung

14.1 Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung und Entladung. Zu den Preisen kommt die Umsatz­steuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.

14.2 Wenn nichts Abweichendes vereinbart wurde ist die Zahlung ohne jeden Abzug auf unser Konto zu leisten, und zwar:

  • 1/3 Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung,
  • 1/3 sobald wir dem Besteller/Auftraggeber mitgeteilt haben, dass die Hauptteile versandbereit sind,
  • der Restbetrag innerhalb eines Monats nach Gefahrübergang.

In jedem Fall ist innerhalb 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug zu zahlen. Maß­geblich ist stets der Eingang des Geldes. Wir können stets Abschlagszahlungen nach den ge­setzlichen Bestimmungen verlangen.

14.3 Bleiben bei der Schlussrechnung Meinungsverschiedenheiten, so ist uns gleichwohl der uns unbestritten zustehende oder rechtskräftig festgestellte Betrag auszuzahlen.

14.4 Die vorbehaltslose Annahme der als solche gekennzeichneten Schlusszahlung schließt Nachforderungen nicht aus. Einen Vorbehalt werden wir möglichst innerhalb von 6 Wochen nach Eingang der Schlusszahlung erklären und innerhalb eines weiteren Monats eine prüfbare Rechnung der über die vorbehaltenen Forderungen einreichen oder, wenn dies nicht möglich ist, den Vorbehalt eingehend begründen.

15. Eigentumsvorbehalt

15.1 Wir behalten uns das Eigentum an allen unseren Leistungen und Werken bis zur vollständigen Bezahlung aller uns aus Geschäftsverbindungen mit dem Besteller zustehenden und noch entstehenden Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, vor. Verletzt der Besteller seine Vertragspflichten, haben wir das Recht nach Setzung einer angemessenen Frist vom Vertrag zurückzuteten und die Herausgabe des Vorbehaltseigentum zu verlangen. Ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim Auftraggeber berechtigt sofort Herausgabe zu ver­langen. Die für die Rücknahme der Ware anfallenden Transportkosten trägt der Auftraggeber.

15.2 Der Besteller ist zur Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs berechtigt. Die Be- oder Verarbeitung erfolgt für uns als Hersteller. Soweit dadurch unser Eigentum untergeht, überträgt der Besteller uns schon jetzt zur Sicherung der Ansprüche nach 13.1 das Eigentum an dem entstehenden Gegenstand. Bei Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit Stoffen oder Waren anderer Eigentümer erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Lieferung oder Leistung zu den anderen vermischten oder verbundenen Gegenständen. Der Besteller ist verpflichtet, den durch die Verbindung, Vermischung, Be- oder Verarbeitung entstehenden Gegenstand unentgeltlich für uns zu verwahren.

15.3 Der Besteller ist zur Weiterveräußerung unserer Lieferung oder unseres Werkes oder des aus der Verbindung, Vermischung, Be- oder Verarbeitung entstehenden Gegenstandes im Rah­men seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes jederzeit widerruflich berechtigt. Verpfändungen und Sicherheitsleistungen sind unzlässig. Er tritt uns schon jetzt alle ihm aus der Weiterveräußerung oder im Zusammenhang mit der Weiter­veräußerung zustehenden Forderungen mit Nebenrechten ab. Die abgetretenen Forderungen dienen zur Sicherung aller Ansprüche nach 13.1.

15.4 Der Auftraggeber ist widerruflich berechtigt, die an uns abgetretenen Forderungen treuhänderisch für uns in unserem Namen einzuziehen.

15.5 Wir verpflichten uns, die uns zustehende Sicherheit auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.

16. Sicherheitsleistung

16.1 Wenn im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, kann Sicherheit durch Hinterlegung von Geld oder durch Bürgschaft eines in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers geleistet werden. Wir haben die Wahl unter den verschiedenen Arten der Sicherheit und wir können eine Sicherheit durch eine andere ersetzen.

16.2 Der Auftraggeber hat seine Sicherheit entsprechend dem völligen oder teilweisen Wegfall des Sicherungszwecks unverzüglich zurückzugeben.

17. Zurückbehaltungsverbot, Aufrechnungsverbot

Dem Auftraggeber stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.

18. Gerichtsstand, anwendbares Recht

18.1 Bei Meinungsverschiedenheiten soll zunächst versuchen werden, möglichst binnen zweier Monate eine gütliche Einigung herbeizuführen.

18.2 Alleiniger Gerichtsstand für alle Streitigkeiten über die Gültigkeit des Vertrages und aus die­sem Vertragsverhältnis ist Krumbach, wenn der Auftraggeber ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

18.3 Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Auschluss des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts.

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